Das Zwischenverfahren beginnt, wenn die Staatsanwaltschaft zu der Überzeugung gelangtist, dass der Beschluldigte in der Hauptverhandlung mittels der zur Verfügung stehendenBeweismittel der aus ihrer Sicht verwirklichten Straftat überführt werden kann. Mit anderenWorten erhebt die Staatsanwaltschaft dann Anklage oder beantragt einen Strafbefehl, wennsie von einer Verurteilung ausgeht. Dazu übersendet die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte mit der von ihr gefertigteAnklageschrift oder des Strafbefehls an das Gericht. Mit Eingang der Akte bei dem Amts-oder Landgericht ist die Anklage bereits erhoben. Das Zwischenverfahren hat begonnen.Im Unterschied zu vorher, wird der Beschuldigte nun zum Angeschuldigten. Innerhalb dieses Verfahrensabschnittes entscheidet das Gericht nunmehr, ob dasHauptverfahren eröffnet wird. Es stellt die Anklageschrift dem Angeschuldigten zu undbefasst sich mit dessen etwaigen Einwendungen und (Beweis)Anträgen. Nachsummarischer Prüfung entscheidet das Gericht nunmehr, ob der Angeschuldigte derangeklagten oder aber einer anderen Straftat hinreichend verdächtig ist. Ist er dies nach Auffassung des Gerichts nicht, so lehnt das Gericht die Eröffnung desHauptverfahrens ab. Andernfalls beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens, lässtdie Anklage zur Hauptverhandlung, ggf. mit Änderungen zu und bestimmt einen odermehrere Hauptverhandlungstermin(e).Nicht selten kann in diesem Verfahrensabschnitt noch die Eröffnung des Hauptverfahrensabgewendet werden. Denn hier ist zum einen die Sach- und Rechtslage, wie aus der vonder Staatsanwaltschaft übersandten Ermittlungsakte zu Grunde zu legen, andererseits muss das Gericht bei begründeten Zweifeln, sei es auf Grund neuer, erstmals vorgebrachterBeweismittel oder anderer Würdigung vorhandener Beweismittel kritisch prüfen, ob demAngeschuldigten tatsächlich eine oder gar mehrere Straftaten mit der erforderlichenSicherheit nachgewiesen werden können.