Das Bußgeldverfahren - “Strafrecht Light” - Einen weiteren großen Schwerpunkt meiner Arbeit nimmt das Verteidigen inBußgeldverfahren, insbesondere im Bereich des Verkehrsrechts ein. Als Bußgeldverfahren wird in Deutschland ein Verfahren zurAhndung vonOrdnungswidrigkeiten bezeichnet. Das Verfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)geregelt. Eingeführt wurde es 1952 als Auslagerung aus dem Strafgesetzbuch um so dem Charakter“nicht strafwürdiger Zuwiderhandlungen” Rechnung zu tragen und so die bis 1945 inDeutschland üblichen “polizeilichen Strafverfügungen” abzuschaffen. Aufgebaut ist dasBußgeldverfahren aber (weiterhin) wie das Strafverfahren in Vor-, Zwischen- undHauptverfahren. Die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) haben volle Geltung, vonein paar Ausnahmen mal abgesehen. Der Bußgeldempfänger wird als Betroffener bezeichnet. Ein Ordnungswidrigkeiten- oder Bußgeldverfahren kann durch Verstöße gegenunterschiedliche Gesetze ausgelöst werden. Bekannt sind vor allem Verstöße gegen dasStraßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrs-zulassungsverordnung, dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalenBeschäftigung, im Bereich des Datenschutzes, Arbeits- und Sozialrechts, Gewerberechts,Gaststättenrechts, Lebensmittelrechts, Tierschutzund Umweltschutzes. Neben Bußgeldern (Verwarnung) ab 5,00 € gibt es empfindliche Sanktionen. So kann bpsw.gemäß § 25 StVGgegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die erunter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangenhat, nicht nur eine Geldbuße festgesetzt werden, sondern die Verwaltungsbehörde oder dasGericht kann in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monatenein Fahrverbot im Straßenverkehr für Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Artausgesprochen werden. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, sog. 0,5Promille-Grenze, eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbotanzuordnen. Zudem droht ein Eintrag im Fahreignungsregister (FAER)beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg möglich. Das Verkehrszentralregister (VZR) wurde zum 01. Mai 2014durch das Fahreignungsregister (FAER) abgelöst. Der Bußgeldkatalog 2016 hinsichtlich PKW und Motorrad sieht wie folgt aus: PKW, Motorrad Punkte €Fahrverbot21 - 25 km/h - innerorts 1 P80nein21 - 25 km/h - außerorts 1 P70nein26 - 30 km/h - innerorts 1 P100nein; ja ***)26 - 30 km/h - außerorts 1 P80nein; ja ***)31 - 40 km/h - innerorts 2 P160ja31 - 40 km/h - außerorts 1 P120nein; ja ***)41 - 50 km/h - innerorts 2 P200ja41 - 50 km/h - außerorts 2 P160ja51 - 60 km/h - innerorts 2 P280ja51 - 60 km/h - außerorts 2 P240ja61 - 70 km/h - innerorts 2 P480ja61 - 70 km/h - außerorts 2 P440jaüber 70 km/h - innerorts 2 P680jaüber 70 km/h - außerorts 2 P600ja***) Ein Fahrverbotkommt in der Regel in Betracht wenn gegen den Führer einesKraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/hbereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres nachRechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens26 km/h begeht.Auch ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einziehung von „Gegenständen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht möglich. Dies kommt insbesondere bei Verstößen gegen dieKennzeichnungspflicht bei Lebensmitteln in Betracht. Selbiges gilt für die Einziehung vonGegenständen, die zu der Ordnungswidrigkeitbegehung selbst oder Vorbereitung gebrauchtworden oder bestimmt gewesen sind.