Im Kern des Geschehens steht zumeist das Hauptverfahren als “eigentliches”Gerichtsverfahren. Es ist verständlich, dass Menschen, die noch nie etwas mit Gericht oderStaatsanwaltschaft zu tun gehabt haben, sich fragen, wie gestaltet sich dessen Ablauf in derPraxis. Dazu nachfolgend. Das Gericht hat also die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und die Anklage zurHauptverhandlung zugelassen. Nun geht es im dem oder den anberaumtenHauptverhandlungstermin(en) im wahrsten Sinne des Wortes zur Sache. In der Regell ist jede Hauptverhandlung öffentlich. Das heißt, jeder (interessierte) Bürgerund/oder die Presse darf diese Verhandlung als sog. Öffentlichkeit im Saal mitverfolgen. Zwarnicht ausdrücklich verboten, jedoch meist nicht gern gesehen, sind Mitschriften vonZuschauern, mit Ausnahme von Pressevertretern. Film- und Fotoaufnahmen sindausschließlich der Presse zur öffentlichen Berichterstattung vorbehalten. Nicht erlaubt sindjedoch die Veröffentlichungen von sog. “unverpixelten” Fotos, das heißt Aufnahmen, aufdenen der Angeklagte unschwer (wieder)zu erkennen ist. Ein erfahrener und verantwortungs-bewußter Verteidiger weiß hier die Rechte des Mandanten bereits vorher zu schützen und imFall der Fälle später zu verteidigen. Die Hauptverhandlung beginnt immer mit dem sog. “Aufruf der Sache”. Erst dann betreten dieZuschauer, Presse und der Angeklagte den Sitzungssaal. Letzterer nimmt auf der“Anklagebank”, in der Regel neben seinem Verteiger, welcher oft vorher zusammen mit derStaatsanwaltschaft den Saal betreten darf, Platz. Das Gericht stellt nun die An- und/oderAbwesenheit des Angeklagten und/oder geladener Zeugen sowie Sachverständiger fest. Anschließend verlassen die geladenen Zeugen den Sitzungssaal und warten vor diesem. Sodann soll der Angeklagte zunächst einmal über seine persönlichen Verhältnissevernommen werden. Der Angeklagte kann, muss sich dazu jedoch nicht äußern. Im Anschlussdaran verliest der Staatsanwalt/Staatsanwältin die Anklageschrift. Dem Angeklagten wirdsodann Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern oder von seinem (guten) Recht aufeinzelne Fragen (Teilschweigen) zu schweigen oder gänzlich von seinem vollumfänglichenSchweigerecht Gebrauch zu machen. Über dieses (Grund)Recht ist jeder Beschuldigte,Angeschuldigte und auch der spätere Angeklagte erneut und ausdrücklich sowie nun vomGericht zu belehren. Der Angeklagte als auch sein Verteidiger können sich nun zur Sache äußern oder auch nicht. Erst danach beginnt das Gericht mit der Vernehmung von Zeugen und einer eventuellenAnhörung eines Sachverständigen. Es kann auch durch die Verlesung von Urkundenund/oder Inaugenscheinnahme bspw. Gegentständen (Tatmittel, Tatwaffe, Tatobjekt usw.), vonFotos und/oder Videos bis hin zu einer Ortsbesichtigung, sich selbst eine Überzeugung vonder Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Anklagevorwurfs machen. Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten sowienach der Verlesung eines jeder Schritstückes ist dem dem Angeklagten, dem Verteidiger undder Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Das heißt auch, dassbspw. auf Grund der Aussage eines (Belastungs)Zeugen, welche der Angeklagte für unwahrhält, er oder sein Verteidiger (Gegen)Beweisanträge stellen können. Sind diese nichtoffensichtlich ungeeignet oder unbeachtlich, so hat das Gericht dem Antrag zu entprechenund bspw. einen von der Verteidigung benannten Zeugen in einem neuen oder bereitsangesetzten weiteren Hauptverhandlungstermin zu hören. Erst nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden die sog. Plädoyers gehalten. Dabei solldie Staatsanwaltschaft vor dem Verteidiger plädieren. Im Anschluss an die Plädoyers wird derAngeklagte vom Gericht gefragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführenhabe. Der Angeklagte hat somit immer das sog. “letzte Wort”, bevor sich das Gericht zurBeratung über Schuld oder Unschuld zurückzieht.Dabei darf das Gericht seine Überzeugung von Schuld oder Unschuld ausschließlich aus demErgebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, jedoch nach seiner freien Überzeugunggewinnen. Bleiben begründete letzte Zweifel, so darf das Gericht nicht verurteilen und mussihn freisprechen. Dann gilt der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten". Hat das Gerichtkeinen vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, zu muss es ihn “Im Namen desVolkes” verurteilen. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist stets das Rechtsmittel der Berufung und der Revisionseitens des Angeklagten,der Staatsanwaltschaft oder eines Nebenklägers zulässig, gegenein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts hingegen auschließlich die Revision. Die Fristzur Einlegung von Berufung oder Revison beträgt 1 Woche ab mündlicher Urteilsverkündung.Erst wenn ein allseitiger Verzicht erklärt, von keiner Seite ein Rechtsmittel eingelegt oderdieses ohne Erfolg bleibt, ist das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Wiederaufnahmeverfahren einesrechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens ist nurunter äußerst engen Voraussetzungen zulässig.