Das Zwischenverfahren beginnt, wenn die Staatsanwaltschaft zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschluldigte in der Hauptverhandlung mittels der zur Verfügung stehenden Beweismittel der aus ihrer Sicht verwirklichten Straftat überführt werden kann. Mit anderen Worten erhebt die Staatsanwaltschaft dann Anklage oder beantragt einen Strafbefehl, wenn sie von einer Verurteilung ausgeht. Dazu übersendet die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsakte mit der von ihr gefertigte Anklageschrift oder des Strafbefehls an das Gericht. Mit Eingang der Akte bei dem Amts- oder Landgericht ist die Anklage bereits erhoben. Das Zwischenverfahren hat begonnen. Im Unterschied zu vorher, wird der Beschuldigte nun zum Angeschuldigten. Innerhalb dieses Verfahrensabschnittes entscheidet das Gericht nunmehr, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Es stellt die Anklageschrift dem Angeschuldigten zu und befasst sich mit dessen etwaigen Einwendungen und (Beweis)Anträgen. Nach summarischer Prüfung entscheidet das Gericht nunmehr, ob der Angeschuldigte der angeklagten oder aber einer anderen Straftat hinreichend verdächtig ist. Ist er dies nach Auffassung des Gerichts nicht, so lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Andernfalls beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens, lässt die Anklage zur Hauptverhandlung, ggf. mit Änderungen zu und bestimmt einen oder mehrere Hauptverhandlungstermin(e). Nicht selten kann in diesem Verfahrensabschnitt noch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgewendet werden. Denn hier ist zum einen die Sach- und Rechtslage, wie aus der von der Staatsanwaltschaft übersandten Ermittlungsakte zu Grunde zu legen, andererseits muss das Gericht bei begründeten Zweifeln, sei es auf Grund neuer, erstmals vorgebrachter Beweismittel oder anderer Würdigung vorhandener Beweismittel kritisch prüfen, ob dem Angeschuldigten tatsächlich eine oder gar mehrere Straftaten mit der erforderlichenSicherheit nachgewiesen werden können.