Ablauf eines Strafverfahrens
© RA Mathias Noll 2018
1. Abschnitt - Ermittlungsverfahren -
Das Ermittlungsverfahren beginnt regel-
mäßig mit einem Anfangsverdacht.
Ausgehend von der Polizei oder aber der
örtlich zuständige Staatsanwaltschaft
beginnen Ermittlungen. Dabei geht es nach
dem Tatortprinzip.
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist die
Staatsanwaltschaft (sogar) verpflichtet,
wegen aller verfolgbaren Straftaten
einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. ...
2. Abschnitt - Zwischenverfahren -
Angekommen im Zwischenverfahren heißt
dies, dass die Staatsanwaltschaft ihre
Ermittlungen abgeschlossen hat. Sie ist zu
der Überzeugung gelangt, es liegt eine
Straftat vor, welche dem Beschuldigten vor
Gericht auch nachgewiesen werden kann.
Gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhebt die
Staatsanwaltschaft öffentliche Klage durch
Einreichung einer Anklageschrift bei dem
zuständigen Gericht, wenn die Ermittlungen
genügenden Anlaß dazu geboten haben.
3. Abschnitt - Hauptverfahren -
Das Hauptverfahren beginnt, wenn das
zuständige Amts- oder Landgericht nach
Eingang der Akten, der Zustellung der
Anklageschrift und der Gewährung
rechtlichen Gehörs die Anklage zur
Hauptverhandlung zugelassen hat.
Nunmehr wird Termin zur Hauptver-
handlung bestimmt, der Angeklagte sowie
etwaige Zeugen und Sachverständige
geladen, §§ 213, 214 StPO.
Das Strafverfahren gliedert sich in 3 Abschnitte.