Einstellung des Verfahrens wg. geringer Schuld
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§§ 153, 153a StPO Von großer praktischer Bedeutung sind die Möglichkeiten der Einstellung eines  Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens gemäß den §§ 153, 153a StPO. Eine Einstellung ist  dabei in jeder Lage des Verfahrens, sogar nach Anklageerhebung und im/in  Hauptverhandlungstermin/-en möglich.   § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit  Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der  Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein  öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es  nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und  bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den  Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des  Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es  nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt  werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner  Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist  nicht anfechtbar.  § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des  Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung  der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen  erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu  beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen  kommen insbesondere in Betracht, 1.   zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung        zu erbringen,  2.   einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu         zahlen,  3.   sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,  4.   Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, 5.   sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-        Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen         oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,  6.   an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder 7.   an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar         nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.  Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten  eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate,  in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die  Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal  für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch  Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die  Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der  Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer  Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2  Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der  Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und  zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und  Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz  1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine  Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind. (3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht  die Verjährung.
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