Einstellung des Verfahrens wg. geringer Schuld
© RA Mathias Noll 2018
§§ 153, 153a StPO
Von großer praktischer Bedeutung sind die Möglichkeiten der Einstellung eines
Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens gemäß den §§ 153, 153a StPO. Eine Einstellung ist
dabei in jeder Lage des Verfahrens, sogar nach Anklageerhebung und im/in
Hauptverhandlungstermin/-en möglich.
§ 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit
Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der
Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein
öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es
nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und
bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt
werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner
Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist
nicht anfechtbar.
§ 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des
Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung
der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen
erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu
beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen
kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung
zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu
zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-
Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen
oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar
nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten
eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate,
in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die
Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal
für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch
Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die
Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der
Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer
Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2
Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und
zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und
Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz
1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine
Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht
die Verjährung.